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I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend: Bedingungen) sind für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Lieferers ausschließlich maßgebend, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Bestellers, die von den Bedingungen des Lieferers abweichen, widerspricht hiermit der Lieferer und erkennt sie auch dann nicht an, wenn wegen der Abweichungen von Seiten des Lieferers kein weiterer Widerspruch erfolgt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Mündliche Abreden, sowie Nebenabreden und Änderungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

II. Angebot
1. Alle Angebote, sowie die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind freibleibend, unverbindlich und nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt oder sie eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Angaben des Lieferers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.
2. Der Lieferer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Besteller hat auf Verlangen des Lieferers diese Gegenstände vollständig an den Besteller zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

III. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbeziehungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand wieder. Mündliche Zusagen des Lieferers vor Abschluss dieses Vertrages sich rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform

IV. Preis, Zahlung
1. Die Preise gelten für in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistung- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk, einschließlich Verladung zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Lieferers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Lieferers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Im Falle einer Erhöhung des vereinbarten Preises um mehr als 5% kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten. Handelt es sich beim Besteller um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Lieferers oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Lieferzeit, Lieferung, Nachlieferungsfrist, Teillieferungen
1. Lieferung erfolgt ab Werk.
2. Vom Lieferer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Der Lieferer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber nicht nachkommt.
4. Der Lieferer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und rechtmäßiger Aussperrung, Schwierigkeiten in der Material- oder Energieschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, soweit der Lieferer trotz Abschluss eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält) verursacht worden sind, die der Lieferer nicht zu vertreten hat. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstands informieren. Sofern solche Ereignisse dem Lieferer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Lieferer wird dem Besteller im Falle des Rücktritts die an den Lieferer gezahlte entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferer vom Vertrag zurücktreten.
5. Der Lieferer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

6. Gerät der Lieferer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnittes IX dieser Bedingungen beschränkt.

VI. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Lagerkosten, Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Industriepark Wolfgang, 97199 Ochsenfurt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Lieferer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
3. Ist der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlustes der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware an den Besteller ausgeliefert wird oder der Besteller in Annahmeverzug gerät. In allen anderen Fällen geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge von Umständen, dessen Ursache beim Besteller liegen, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Lieferer dies dem Besteller angezeigt hat.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt IX dieser Bedingungen entgegenzunehmen.
5. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch den Lieferer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche, höchstens jedoch insgesamt 5% des Rechnungsbetrages. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
6. Die Sendung wird vom Lieferer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Der Lieferer ist in diesem Fall verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
7. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Lieferung als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern der Lieferer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • der Lieferer dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Abschnitt VI Punkt 7 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung und Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Lieferung begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
  • der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Lieferung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Die Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
2. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Lieferer.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
4. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Lieferers anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Lieferer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Lieferer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Lieferer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
5. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und den Lieferer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller dem Lieferer.
6. Der Lieferer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Lieferer.
7. Tritt der Lieferer bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers- insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

VIII Gewährleistung, Sachmangel
1. Der Lieferer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Das Verlangen des Bestellers auf Nachbesserung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Lieferer ist für die Nachbesserung eine Frist von drei Wochen einzuräumen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt in jedem Fall das Recht des Bestellers, nach Abschnitt IX dieser Bedingungen Schadensersatz zu verlangen.
2. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB so gilt Folgendes: Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist frühestens nach dem erfolglosen dritten Nachbesserungsversuch gegeben, außerdem bleiben die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung und die Anwendung der §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) unberührt.
3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen offensichtlicher Sachmängel des gelieferten Werkes sind ausgeschlossen, wenn der Besteller dem Lieferer den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich nach Abnahme des Werkes anzeigt.
4. Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Lieferers hat der Besteller im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Lieferer die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.
5. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt Folgendes: Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht werden, es sei denn die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßem Gebrauch.
6. Der Lieferer ist berechtigt die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller die fälligen Zahlungen leistet. Der Besteller kann die Zahlungen in der Höhe zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel stehen.
7. Keine Mängelansprüche bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung (Verschleiß) oder Schäden, die nach
dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
8. Für den Fall, dass der Mangel der Ware auf die Beschaffenheit des eingesetzten Materials oder der eingesetzten Komponenten zurück zu führen ist und der Besteller die Verwendung dieses Materials oder der eingesetzten Komponenten vorgegeben hat, ist der Lieferer berechtigt, seine Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferer an den Besteller abzutreten. Der Lieferer ist in diesem Fall von der unmittelbaren Haftung freigestellt und haftet wie ein Bürge, soweit die Ansprüche gegen den Zulieferer durch das Verschulden vom Lieferer nicht bestehen oder auf dem Rechtswege nicht durchsetzbar sind.
9. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung vom Lieferer den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
10. Soweit der Lieferer im Einzelfall die Gewährleistungsansprüche des Bestellers nicht ausdrücklich anerkennt, kommt der Lieferer diesen aus Gründen der Kulanz nach.
11. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab der Abnahme. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB so gilt Folgendes: Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab der Abnahme oder in den Fällen in denen der Liefergegenstand seiner üblichen Verwendungsweise nach für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat drei Jahre, jeweils ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

IX. Haftung
1. Die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitt IX eingeschränkt.
2. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Lieferer und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf.
3. Der Lieferer hat eine Haftpflichtversicherung für betriebliche Sach- und Vermögensschäden mit einer Deckungssumme in Höhe von EUR 5.000.000,00 (in Worten: 5 Millionen Euro) je Schadensfall abgeschlossen. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den im Rahmen der Versicherung abgesicherten Betrag von EUR 5.000,000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
4. Soweit der Lieferer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
5. Die Beschränkung der Haftung des Lieferers in diesen Bedingungen gilt nicht für vorsätzliches Verhalten oder grobes Verschulden, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

X. Schlussbestimmungen
1. Der zwischen dem Lieferer und dem Besteller bestehende Vertrag unterliegt vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften dem Recht der Bundsrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaurechtsübereinkommens sowie unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
2. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des § 1 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die Gerichte in Würzburg für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an jedem Handlungsort zu verklagen. In allen anderen Fällen kann der Lieferer oder der Besteller Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erheben.
3. Diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den wirksamen Teilen verbindlich.